Heute ist Sonntag, 05. Februar 2012.
Die nachfolgende Übersicht hilft Ihnen schnell und einfach zu den richtigen Informationen und Serviceangeboten des Energieportals für Gebäude, die sowohl Wohn- als auch gewerblichen Zwecken dienen.
Was möchten Sie tun?Wählen Sie aus der folgenden Liste für weitere Hilfestellungen und Informationen:
Im Grunde können Sie bei einem gemischt genutzten Gebäude so tun, als wären es zwei Gebäude: ein Wohngebäude (für die Bereiche mit Wohnungen) und ein Nichtwohngebäude (für die gewerblich genutzten Bereiche).
“(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäude-technischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln”...
§ 22 EnEV
Wenn es sich nicht um außergewöhnlich große Gebäude handelt, in denen sich ein kleiner gewerblicher Bereich oder ein kleiner, zu Wohnzwecken genutzter Bereich befindet, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass zwei getrennte Betrachtungen erforderlich werden.
Es ist i.d.R. also so zu tun, als würde es sich um zwei verschiedene Gebäude handeln.
Beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) heißt es zu gemischt genutzten Gebäuden in den einzelnen Auslegungen:
“2. Behandlung gemischt genutzter Wohngebäude
(§ 22 Abs. 1 EnEV 2007)a) Gemischt genutzte Wohngebäude sind grundsätzlich als Wohngebäude zu behandeln; zum Begriff des Wohngebäudes vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 EnEV 2007. Nicht dem Wohnen dienende Teile eines Wohngebäudes müssen jedoch getrennt als Nichtwohngebäude behandelt werden, soweit sie sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen.
b) Mit dem Kriterium des wesentlichen Unterschieds hinsichtlich der Art ihrer Nutzung soll sichergestellt werden, dass wohnähnliche Nutzungen nicht zu einer getrennten Behandlung führen. Typische Fälle wohnähnlicher Nutzungen sind z.B. freiberufliche und freiberufsähnliche gewerbliche sowie sonstige Nutzungen, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden können. Darüber hinaus muss sich die Nichtwohnnutzung auch hinsichtlich der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden (z.B. Belüftung, Klimatisierung). Keine Bedeutung kommt insoweit z.B. baulichen Gegebenheiten wie dem Fensterflächenanteil zu.
c) Eine getrennte Behandlung als Nichtwohngebäude setzt schließlich voraus, dass ihr Anteil an der Gebäudenutzfläche nicht nur unerheblich ist. Mit diesem Flächenkriterium soll eine gesonderte Behandlung kleinerer Flähen vermieden werden. Ein bestimmter Prozentsatz der Fläche ist bewusst nicht vorgegeben worden, um den Anwendern genügend Flexibilität im Einzelfall zu geben. Die Untergrenze für die Anwendung des § 22 Abs. 1 EnEV 2007 ist also im Einzelfall zu konkretisieren. Als grobe Orientierung und Faustregel kann gelten, dass im Allgemeinen Flächenanteile bis zu 10 % der Gebäudenutzfläche (bei § 22 Abs. 2 der Nettogrundfläche) des Gebäudes noch unerheblich sind (so die Bundesregierung in der amtlichen Begründung der EnEV 2007).
3. Behandlung gemischt genutzter Nichtwohngebäude
(§ 22 Abs. 2 EnEV 2007)Nichtwohngebäude mit Wohnanteilen sind grundsätzlich als Nichtwohngebäude zu behandeln; zum Begriff des Nichtwohngebäudes vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 2 EnEV 2007. Dem Wohnen dienende Teile eines Nichtwohngebäudes müssen jedoch getrennt als Wohngebäude behandelt werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen. Zu dem flächenbezogenen Merkmal ‘nicht unerheblicher Teil’ wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2.c) verwiesen. Weitere Voraussetzungen für eine getrennte Behandlung sieht § 22 Abs. 2 EnEV 2007 nicht vor.”
Auslegung des DIBt zu § 22 EnEV 2007, nachlesbar unter DIBt
Den günstigen Verbrauchsausweis können Sie sich ausstellen lassen, wenn Sie den Energieverbrauch für die Heizung von mindestens drei Jahren haben (Abrechnungen des Versorgers oder des Lieferanten).
Der Verbrauchsausweis ist für alle Gebäude zulässig. Nur für kleinere Wohngebäude, die vor dem 1. November 1977 beantragt wurden, gibt es u.U. seit dem 1. Oktober 2008 einige Einschränkungen.
Nun kommt es darauf an, ob Sie Ihr gemischt genutztes Gebäude als Wohngebäude oder als Nichtwohngebäude behandeln können, oder ob Sie das Gebäude teilen müssen (siehe oben).
Angebote des Energieportals für einen Verbrauchsausweis:
Den Bedarfsausweis können Sie immer ausstellen lassen. Er ist aufwendiger als der Verbrauchsausweis und damit auch etwas teurer. Dafür entsprechen die Ergebnisse eher dem tatsächlichen Zustand Ihres Gebäudes.
Sie benötigen den Bedarfsausweis, wenn Sie den Energieverbrauch für die Heizung nicht für mindestens drei Jahre haben (Abrechnungen des Versorgers oder des Lieferanten). Außerdem kann der Bedarfsausweis für ältere, kleine Wohngebäude erforderlich sein.
Es kommt darauf an, ob Sie Ihr gemischt genutztes Gebäude als Wohngebäude oder als Nichtwohngebäude behandeln können, oder ob Sie das Gebäude teilen müssen (siehe oben).
Angebote des Energieportals für einen Bedarfsausweis:
Für die Baugenehmigung ist der bauphysikalische Nachweis des Wärmeschutzes erforderlich.
Der Wärmeschutznachweis überprüft anhand des geplanten Gebäudes, ob die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und, seit dem 1. Januar 2009, die des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) eingehalten sind.
Es ist zu prüfen, ob Sie Ihr gemischt genutztes Gebäude als Wohngebäude oder als Nichtwohngebäude behandeln können, oder ob Sie das Gebäude teilen müssen (siehe oben). Für Neubauten ist eine Trennung in Wohn- und Nichtwohnbereich erforderlich.
Angebote des Energieportals für einen Wärmeschutznachweis:
Mit Umbauten von gemischt genutzten Gebäuden verhält es sich, den Wärmeschutz betreffend, ähnlich wie bei Neubauten.
Lesen Sie daher die Erläuterungen für Neubauten, die auf Umbauten analog zu übertragen sind.
Mit Modernisierungen von gemischt genutzten Gebäuden verhält es sich, den Wärmeschutz betreffend, ähnlich wie bei Neubauten.
Lesen Sie daher die Erläuterungen für Neubauten, die auf Modernisierungen analog zu übertragen sind.
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