Heute ist Sonntag, 05. Februar 2012.
Hier haben wir häufige Fragen und die entsprechenden Antworten rund um Energieausweise und die Energieeinsparverordnung für Sie zusammengestellt. Auf den weiteren Seiten finden Sie Verweise zu Vorschriften, Normen und Gesetzen.
Fragen und AntwortenDie Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen ist in der Energieeinsparverordnung geregelt. Dort heißt es:
§ 21 EnEV 2009
“(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind nur berechtigt
1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet...
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus...”
Als Mitglieder der Baukammer Berlin sind wir somit nachweislich zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt (siehe auch Baukammereintragungen für Frank-Peter Bahlke und Thomas Hanusch).
Seit dem 1. Januar 2009 (für Gebäude, die vor 1966 fertiggestellt wurden seit dem 1. Juli 2008) ist ein Energieausweis für Wohngebäude auf Verlangen vorzulegen:
Ausnahmen hiervon können denkmalgeschützte Wohngebäude darstellen, für die u.U. ein Energieausweis nicht erforderlich ist.
Beim Energieausweis können Sie wählen zwischen dem günstigen verbrauchsorientierten Energieausweis und dem bedarfsorientierten Energieausweis. Für das Ausstellen eines verbrauchsorientierten Energieausweises sind jedoch seit dem 1. Oktober 2008 einige Besonderheiten als Voraussetzung zu beachten.
Wenn Sie sich für einen Verbrauchsausweis entscheiden wollen, können Sie hier kurz testen, ob dieser für Ihr Wohngebäude zulässig ist. Wurde für Ihr Wohngebäude der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt, oder besitzt Ihr Wohngebäude mehr als vier Wohnungen, haben Sie die freie Wahl zwischen verbrauchs- und bedarfsorientiertem Energieausweis.
Seit dem 1. Juli 2009 ist ein Energieausweis für Nichtwohngebäude auf Verlangen vorzulegen:
Ausnahmen hiervon können denkmalgeschützte Gebäude darstellen, für die u.U. ein Energieausweis nicht erforderlich ist.
Beim Energieausweis haben Sie die freie Wahl zwischen verbrauchs- und bedarfsorientiertem Energieausweis.
Gebäude, die sowohl zu Wohn- als auch zu Nichtwohnzwecken genutzt werden (z.B. Wohn- und Geschäftshäuser) sind für den Wohnbereich zu behandeln wie Wohngebäude und für den gewerblichen Teil wie Nichtwohngebäude.
Die EnEV sieht Ausnahmen vor, wenn der gewerbliche oder aber der Wohnzweck insgesamt überwiegt und die Nutzungsbedingungen beider Bereiche ähnlich sind.
Die EnEV 2007 hatte mit ihrer Einführung Übergangstermine für Energieausweise vorgesehen. Diese sind bereits abgelaufen. Sie benötigen bei Verkauf, Verpachtung oder Vermietung auf Verlangen somit immer einen Energieausweis, sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude:
Verbrauchsausweise, eigentlich “verbrauchsorientierte Energieausweise” sind Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage verbrauchter Heizenergie über einen Zeitraum von drei Jahren.
Es wird angegeben, wie viel Gas, Öl, Kohle , Holz oder Strom über drei Jahre zum Heizen und ggf. zur Warmwasserbereitung verbraucht wurde. Anhand der Zeiträume und der Lage des Gebäudes (Postleitzahl) werden diese Daten ausgewertet und sowohl zeit-, als auch klimabereinigt zur Bewertung der vorhandenen energetischen Qualität herangezogen.
Bedarfsausweise, eigentlich “bedarfsorientierte Energieausweise” sind Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs für die Beheizung und Warmwasserbereitung.
Anhand der Gebäudegeometrie, der Qualität der wärmedämmenden Bauteile und der vorhandenen Anlagentechnik (Heizung) erfolgt eine energetische Bewertung des Gebäudes.
Bedarfsausweise widerspiegeln die tatsächliche energetische Qualität eines Gebäudes damit wesentlich besser als die Verbrauchsausweise.
Bei Wohngebäuden, deren Bauantrag nach dem 1. November 1977 eingereicht wurde oder bei Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen haben Sie die freie Wahl zwischen verbrauchs- und bedarfsorientiertem Energieausweis.
Wurde der Bauantrag für ein Wohngebäude vor dem 1. November 1977 eingereicht und hat dieses Wohngebäude nicht mehr als vier Wohnungen, so ist sicherzustellen, dass dieses Wohngebäude die Bestimmungen der WSchVo vom 11. August 1977 erfüllt. Dazu finden Sie einige Unterstützungen in unserem Serviceangebot für ältere Wohngebäude.
Bei Nichtwohngebäuden haben Sie immer die freie Wahl zwischen verbrauchs- und bedarfsorientiertem Energieausweis.
Wie Sie sehen, hat sich die Lobbyarbeit bei der Gesetzgebung wieder einmal gelohnt!
Bei Gebäuden, die sowohl zu Wohn- als auch zu Nichtwohnzwecken genutzt werden, sind i.d.R. zwei Energieausweise erforderlich: einer für die Wohnbereiche und einer für die Nichtwohnbereiche.
Ist es jedoch so, dass der Wohn- oder der Nichtwohnbereich erheblich überwiegt und dass sich die Nutzungen ähneln, kann ausnahmsweise auch ein Energieausweis für das Gesamtgebäude genügen.
Der wesentliche Unterschied ist der Preis. Qualitativ - also rechtlich - gibt es zwischen beiden Varianten keinen Unterschied.
Die Online-Variante wird komplett über das Internet abgewickelt. Sie geben Ihre Daten auf der entsprechenden Seite des Energieportals ein und erhalten sowohl Ihre Rechnung als auch Ihren Energieausweis als PDF per E-Mail. Dieser Weg ist günstiger, weil die von Ihnen bereitgestellten Daten direkt weiterverarbeitet werden können.
Die Offline-Variante stellt ein Angebot für diejenigen dar, die entweder ihre Daten nicht über das Internet verschicken möchten oder denen die technischen Voraussetzungen für eine Abwicklung über das Internet fehlen. Die Daten werden in ein bereitgestelltes Formular eingetragen und an uns per Post oder Telefax übermittelt. Sie erhalten dann sowohl Ihre Rechnung als auch Ihren Energieausweis auf dem klassischen Postweg. Der Aufwand für diese Variante ist etwas größer, weswegen auch der Preis etwas höher ist.
Der Energieausweis soll ein energetisches Qualitätssiegel für Wohn- oder Nichtwohngebäude oder von Teilen dieser sein. Warum es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, die für jeden Leser eines Energieausweises plausiblen Daten auch im Energieausweis nachvollziehbar aufzuführen, ist uns auch ein Rätsel. Fragen Sie also den Gesetzgeber - ohne dass wir Ihnen hier sagen könnten, wen Sie konkret ansprechen sollten.
Die im Energieausweis angegebene Fläche hat nur bedingt mit Ihrer Wohnfläche zu tun. Sie heißt im Energieausweis ja auch nicht Wohnfläche sondern kurz AN (Nutzfläche nach EnEV)
Um Sie aber zu beruhigen... Die Nutzfläche nach EnEV ist eine rechnerische Größe. Diese ergibt sich wie folgt:
Übrigens verhält es sich bei Nichtwohngebäuden ähnlich. Das aber hier zu erläutern würde diesen Rahmen sprengen.
Wie bereits unter dem Aspekt der im Energieausweis nicht auffindbaren Wohnfläche erläutert, hat der Gesetzgeber sich etwas einfallen lassen, was alle verwirrt und gelegentlich auch zu Streitigkeiten führen kann.
Um aber die Frage zu beantworten:
Die im Energieausweis angegebene Nutzfläche AN erbibt sich aus dem beheizten Gebäudevolumen Ve zu: AN = 0,32 x Ve.
Dieser Wert kann mit Einführung der EnEV 2009 aber noch etwas variieren, da nun auch die Geschosshöhe rechnerisch berücksichtigt werden muss.
Kurzum: JA!
Die Energieeinsparverordnung sieht ausdrücklich vor, dass auch Alternativen zur eigenhändigen Unterschrift gültig sind. In der EnEV heißt es dazu:
§ 17 (4) EnEV 2009
“Energieausweise ... sind vom Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben...”
Somit haben auch die per E-Mail übermittelten Energieausweise volle Rechtsgültigkeit.
JA!
Die Energieeinsparverordnung betrachtet die aufgeführten Formulare für gültige Energieausweise als Empfehlung unter Verweis auf die Mindestanforderungen, denen ein Energieausweis genügen muss.
Der Energieausweis muss also inhaltlich dem entsprechen, was die Energieeinsparverordnung fordert, egal mit welchem Farbspektrum dies zum Ausdruck gebracht wird.
§ 17 (4) EnEV 2009
“Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten...”
Leider wird von zahlreichen Institutionen vermittelt, dass ein Energieausweis auszusehen hat, wie in der EnEV angegeben. Dem Verbraucher wird damit angeboten, dass es nur eine gültige Dokumentversion geben kann. (Vielleicht eine Art von Daseinsberechtigung der dena als privatwirtschaftliches Unternehmen mit hoheitlichen Aufgaben?)
Kurzum: es gibt für Energieausweise überhaupt keinen Formzwang, solange die inhaltlichen Mindestforderungen erfüllt sind! Theoretisch könnten wir Ihnen einen gültigen Energieausweis auch handschriftlich ausstellen.
Es gibt keinen Unterschied.
Die Energieeinsparverordnung spricht ausnahmslos vom Energieausweis.
Der Begriff des Energiepasses geht zurück auf das Entwicklungsstadium der EnEV 2007. In der Entstehung dieses Gesetzes kursierten Begriffe vom Energiepass und vom Energieausweis. Der Energieausweis ist gesetzlich hängengeblieben, der Begriff des Energiepasses umgangsprachlich: beide sind inhaltlich richtig!
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