Heute ist Sonntag, 05. Februar 2012.
Hier sehen Sie Blatt 1 des Energieausweises für ein Wohngebäude. Dabei handelt es sich um das “Deckblatt” mit allgemeinen Angaben zum Gebäude. Das Muster entspricht der Vorlage gemäß Anlage 6 zu § 16 der Energieeinsparverordnung.
Der Energieausweis wird für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt. In der Zeile ist das Datum des letzten Gültigkeitstages angegeben, quasi das Verfallsdatum.
Die Ziffer 1 ist die laufende Nummer des Formulars entsprechend der Formularnummerierung in Anlage 6 Energieeinsparverordnung. Die Ziffer bezieht sich nur auf das Formular. Die laufende Seitennummer des Energieausweises finden Sie in der Fußzeile ganz am unteren Rand.
Die Formularnummern sind an manchen Stellen im Energieausweis irreführend, weil nicht alle Formulare für den Energieausweis benötigt werden. Aus diesem Grund liefert das Ingenieurbüro auch die nicht benötigten Seiten zum Energieausweis aus.
Fragen Sie nicht, was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat, wir wissen es auch nicht.
Hier wird eingetragen, um was für eine Art von Gebäude es sich handelt. Beispiele können sein: Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Wohn- und Geschäftshaus usw.
Der Gebäudetyp ist anzugeben, egal für welchen Gebäudeteil Sie den Energieausweis ausstellen lassen.
Anschrift des Gebäudes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.
Die Angabe der Postleitzahl wird auch benötigt, um beim verbrauchsorientierten Energieausweis die Klimafaktoren regional zuordnen zu können.
Hier wird Auskunft darüber gegeben, für welchen Teil des Gebäudes der Energieausweis ausgestellt wurde.
Der häufigste Fall ist “Gesamtgebäude”. Es kann aber auch sein, dass nur für Teilbereiche der Energieausweis ausgestellt werden soll. Dies ist bei einzelnen Wohnungen oder bei gemischt genutzten Gebäuden der Fall. Hier wäre einzutragen: z.B. “Wohnung im Erdgeschoss” oder “Wohnbereiche des Gebäudes im Vorderhaus”...
Jahr der Errichtung des Gebäudes. Bei alten Gebäuden, bei denen das Baujahr nicht bekannt ist, kann auch angegeben werden: “ca. 1850” oder “vor 1900” o.ä.
Bei späteren Umbauten, Erweiterungen oder Modernisierungen ist auch dieses Jahr anzugeben (z.B. 1952/1998).
Gemeint ist das Baujahr der Anlage für die Beheizung und, sofern vorhanden, für die Warmwasserbereitung.
Ähnlich den Angaben zum Baujahr des Gebäudes sind auch hier Mehrfachangaben möglich, natürlich erst recht dann, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind.
Gemeint ist die Anzahl aller Wohnungen des Gebäudes.
Wenn ein Energieausweis ausnahmsweise für nur eine Wohnung ausgestellt werden soll, ist trotzdem die gesamte Wohnungsanzahl anzugeben. Der Rest ergibt sich aus der Zeile “Gebäudeteil” weiter oben im Formular.
Hier kommen wir zum verwirrendsten Teil des Energieausweises.
Die in Quadtratmetern anzugebende Gebäudenutzfläche AN ist nämlich nicht die Wohnfläche, für die der Energieausweis ausgestellt wurde, sondern eine rechnerische Größe entsprechend Energieeinsparverordnung.
Diese nicht nachvollziehbare Festlegung durch den Gesetzgeber zeigt, wie lebensfern dieser ist, denn es kommt immer wieder zu Missverständniccen und Erklärungsbedarf, auch wenn im Formular weiter unten auf diesen Sachverhalt hingewiesen wird.
Die Probleme, die sich aus dieser Festlegung ergeben, liegen auf der Hand:
“Die Flächenangaben im Energiepass stimmen nicht.” heißt es oft, nachdem das Ingenieurbüro den Energieausweis richtig im Sinne der EnEV ausgeliefert hat. Wir müssen unsere Kunden beruhigen und den Sachverhalt erklären. Das kostet immer wieder unbezahlte Zeit.
Bei Vermietung einer Wohnung wird der potenzielle Mieter stutzig, weil die Fläche in seinem Mietvertrag im Energieausweis nicht zu finden ist. Mieter wittern Betrugsversuche.
Jetzt muss sich der Vermieter rechtfertigen und seine richtigen Argumente unter Zuhilfenahme eines Taschenrechners gegenüber dem Mieter zu belegen versuchen. Der Mieter wird letztendlich den Argumenten folgen können, aber es bleibt ein misstrauisches Unbehagen hängen.
Ob Verkäufer, Verpächter, Vermieter oder auch wir als Aussteller des Energieausweises: Die Richtigkeit der Flächenangaben im Energieausweis sind immer wieder mit Hilfe eines Taschenrechners zu belegen. Ein überflüssiger Aufwand, der sich mit einer einzigen Zeile im Energieausweis erübrigen würde.
Die Größe der Gebäudenutzfläche AN ergibt sich entsprechend Energieeinsparverordnung wie folgt:
Kurzum: Die Nutzfläche ist immer 20 oder 35 Prozent größer als die Wohnfläche. Teilen Sie die im Energieausweis angegebene Nutzfläche einfach durch 1,2 oder 1,35. So erhalten Sie - bei einem richtig ausgestellten Energieausweis - Ihre Wohnfläche.
Dieses Feld ist informativ und wirkt sich nicht auf das Ergebnis des Energieausweises aus.
Hier wird nur angegeben, wie die Gebäudelüftung funktioniert. Beispiele können sein: Fensterlüftung, Fenster- und Schachtlüftung, Vollklimaanlage, Wärmerückgewinnung usw.
Auch dieses Feld ist informativ und wirkt sich nicht auf das Ergebnis des Energieausweises aus.
Es wird nur angekreuzt, weswegen der Energieausweis ausgestellt wurde. Eine Mehrfachauswahl ist hier durchaus möglich.
Hier gibt es ein paar überflüssige Erläuterungen zur Nutzfläche, die man sich bei praxistauglicher Gestaltung des Energieausweises hätte sparen können. Und weil es so kompliziert sein musste, wird auch ncoh auf die Erläuterungen auf Formularseite 4 verwiesen.
Im Anschluss wird angekreuzt, ob es sich um einen verbrauchs- oder bedarfsorientierten Energieausweis handelt.
Hier steht die wichtige Angabe, wer die Daten als Grundlage für den Energieausweis geliefert hat (Eigentümer oder Aussteller des Energieausweises).
Hier folgt eine allgemeine Information über die Tauglichkeit des Energieausweises. Dieser Text entspricht der Vorgabe der Energieeinsparverordnung und wird in jedem Energieausweis angegeben.
Angabe des Ausstellers des Energieausweises mit Firmierung und kompletter Anschrift.
Datum der Ausstellung des Energieausweises, Stempel und Unterschrift des Austellers.
Die Energieeinsparverordnung erlaubt ausdrücklich auch die Nachbildung der Unterschrift, so dass eine Auslieferung von Energieausweisen z.B. als PDF ebenfalls möglich ist. Eine eigenhändige Unterschrift muss nicht sein!
Sie können, wenn Sie dies wollen, Ihrem Energieausweis ein Gebäudefoto beifügen.
Diese Option ist freiwillig. Energieausweise sind auch ohne Foto gültig.
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