Heute ist Sonntag, 05. Februar 2012.
Hier sehen Sie Blatt 1 des Energieausweises für ein Nichtwohngebäude. Dabei handelt es sich um das “Deckblatt” mit allgemeinen Angaben zum Gebäude. Das Muster entspricht der Vorlage gemäß Anlage 7 zu § 16 der Energieeinsparverordnung.
Der Energieausweis wird für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt. In der Zeile ist das Datum des letzten Gültigkeitstages angegeben, quasi das Verfallsdatum.
Die Ziffer 1 ist die laufende Nummer des Formulars entsprechend der Formularnummerierung in Anlage 7 Energieeinsparverordnung. Die Ziffer bezieht sich nur auf das Formular. Die laufende Seitennummer des Energieausweises finden Sie in der Fußzeile ganz am unteren Rand.
Die Formularnummern sind an manchen Stellen im Energieausweis irreführend, weil nicht alle Formulare für den Energieausweis benötigt werden. Aus diesem Grund liefert das Ingenieurbüro auch die nicht benötigten Seiten zum Energieausweis aus.
Fragen Sie nicht, was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat, wir wissen es auch nicht.
Hier wird eingetragen, um was für eine Art von gewerblicher Nutzung es sich handelt. Beispiele können sein: Büronutzung, Handel, Hotel oder eine Mischung aus verschiedenen Nutzungen. Die entsprechend möglichen Vorgaben finden Sie in den Formularen des Energieportals für Ihre Dateneingabe.
Die Wahl der Nutzung ist wichtig, weil das Ergebnis des Energieausweises dem Ergebnis eines Referenzgebäudes gegenüber gestellt wird.
Anschrift des Gebäudes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.
Die Angabe der Postleitzahl wird auch benötigt, um beim verbrauchsorientierten Energieausweis die Klimafaktoren regional zuordnen zu können.
Hier wird Auskunft darüber gegeben, für welchen Teil des Gebäudes der Energieausweis ausgestellt wurde.
Der häufigste Fall ist “Gesamtgebäude”. Es kann aber auch sein, dass nur für Teilbereiche der Energieausweis ausgestellt werden soll. Dies ist z.B. bei gemischt genutzten Gebäuden der Fall. Hier wäre einzutragen: z.B. “Ladenlokal” oder “Gaststättenbereich”...
Jahr der Errichtung des Gebäudes. Bei alten Gebäuden, bei denen das Baujahr nicht bekannt ist, kann auch angegeben werden: “ca. 1850” oder “vor 1900” o.ä.
Bei späteren Umbauten, Erweiterungen oder Modernisierungen ist auch dieses Jahr anzugeben (z.B. 1952/1998).
Gemeint ist das Baujahr der Anlage für die Beheizung und, sofern vorhanden, für die Warmwasserbereitung.
Ähnlich den Angaben zum Baujahr des Gebäudes sind auch hier Mehrfachangaben möglich, natürlich erst recht dann, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind.
Besitzt das Gebäude eine Klimaanlage, so ist deren Baujahr anzugeben.
Diese Angabe wirkt sich nicht auf das rechnerische Ergebnis bei Verbrauchsausweisen aus. Bei Bedarfsausweisen erfolgt eine rechnerische Erfassung der Anlage.
Hier ist die Nettogrundfläche des Gewerbeteils anzugeben, für den der Energieausweis ausgestellt wird.
Die Nettogrundfläche wird oft mit anderen Flächenangaben verwechselt. Weitere Informationen zur Nettogrundfläche und zu möglichen Umrechnungen finden Sie im Abschnitt Nettogrundfläche in der Rubrik Nichtwohngebäude.
Dieses Feld ist informativ und wirkt sich nicht auf das Ergebnis des Energieausweises aus.
Hier wird nur angegeben, wie die Gebäudelüftung funktioniert. Beispiele können sein: Fensterlüftung, Fenster- und Schachtlüftung, Vollklimaanlage, Wärmerückgewinnung usw.
Auch dieses Feld ist informativ und wirkt sich nicht auf das Ergebnis des Energieausweises aus.
Es wird nur angekreuzt, weswegen der Energieausweis ausgestellt wurde. Eine Mehrfachauswahl ist hier durchaus möglich.
Hier gibt es ein paar Erläuterungen zur Bezugsfläche des Energieausweises.
Im Anschluss wird angekreuzt, ob es sich um einen verbrauchs- oder bedarfsorientierten Energieausweis handelt.
Hier steht die wichtige Angabe, wer die Daten als Grundlage für den Energieausweis geliefert hat (Eigentümer oder Aussteller des Energieausweises).
Hier folgt eine allgemeine Information über die Tauglichkeit des Energieausweises. Dieser Text entspricht der Vorgabe der Energieeinsparverordnung und wird in jedem Energieausweis angegeben.
Angabe des Ausstellers des Energieausweises mit Firmierung und kompletter Anschrift.
Datum der Ausstellung des Energieausweises, Stempel und Unterschrift des Austellers.
Die Energieeinsparverordnung erlaubt ausdrücklich auch die Nachbildung der Unterschrift, so dass eine Auslieferung von Energieausweisen z.B. als PDF ebenfalls möglich ist. Eine eigenhändige Unterschrift muss nicht sein!
Sie können, wenn Sie dies wollen, Ihrem Energieausweis ein Gebäudefoto beifügen.
Diese Option ist freiwillig. Energieausweise sind auch ohne Foto gültig.
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